© Helmut Meier, Hirsebrei und Hellebarde

Das Rechtssystem vor der Aufklärung  kannte zwei Rechtsprinzipien, die nebeneinander bestanden, obwohl sie aus völlig unterschiedlichen Traditionen stammten: das kanonische und das weltliche Recht. Kanonisches Recht ging auf römisches Recht zurück, das weltliches Recht auf Stammesrecht. Beide Rechtssysteme des Mittelalters kannten unterschiedliche Strafen für Verstöße gegen geltende Gesetze. Generell ist festzuhalten, dass die gesamte Epoche zwar kein rechtsfreier Raum war, jedoch zum Teil sehr weit von unserem heutigen Rechtsverständnis entfernt angesiedelt ist. Dies wird vor allem deutlich durch die verschiedenen Arten von zum Teil drakonischen Strafen sowie auch durch das verhängte Strafmaß, das aus einem modernen Blickwinkel vielfach unmenschlich erscheint.

 

Ehrenstrafen

Ehrenstrafen dienten der öffentlichen Demütigung des Delinquenten. Mit solchen Strafen belegte Personen verloren bei Verurteilung und nach Ausführung der Strafe ihre Ehrbarkeit und somit ihre gesellschaftliche Reputation. Die bürgerlichen Ehrenrechte wurden – falls vorhanden – dem Verurteilten abgesprochen. Daneben zeigten sich auch wirtschaftliche Folgen. So wurde etwa ein Handwerker, der mit einer Ehrenstrafe belegt wurde, dem Ehrenkodex der Zünfte zufolge ausgeschlossen und verlor somit häufig seine materielle Lebensgrundlage. Zu den Ehrenstrafen gehörte der Pranger, der Schandkorb, der Schandpfahl, die Halsgeige, der Lästerstein und der Eselsritt.

 

Freiheitsstrafen

Freiheitsstrafen wurden erst in der frühen Neuzeit, genauer gesagt im 16. Jahrhundert ins Angebot der möglichen Strafen aufgenommen. Eine abgemilderte Form der Freiheitsstrafe war im Mittelalter die Verbannung ins Exil wie etwa die in ein Kloster oder aber auch das Verbot, ein bestimmtes Territorium innerhalb eines festgelegten Zeitraums zu betreten.

 

Geldstrafen

Geldstrafen spielten – ebenso wie die Freiheitsstrafen – eine nur geringe Rolle in der frühen Rechtsprechung. Sie wurden aber  mit zunehmender Bedeutung des Geldes wichtiger. Wurden Geldstrafen verhängt, so dienten diese der Genugtuung des Geschädigten oder hatten die Funktion des Schadenersatzes. So wurden etwa kleinere Straftaten wie unerlaubtes Sammeln von Brennholz sowie nicht genehmigte Nutzung von Weideland mit Geldstrafen belegt, die an den Grundherrn zu zahlen waren. Darüber hinaus konnte ein Schuldspruch den Verurteilten ebenfalls zu Zahlungen verpflichten, die gemeinnützigen Zwecken zugeführt wurden.

 

Todesstrafen

Mord, Raub, Brandstiftung und Vergewaltigung gehörten zu den Kardinalverbrechen, die mit dem Tode bestraft wurden. Doch auch Delikte wie Entführung, Sodomie, Diebstahl und Raub, Aufruhr und Verrat, Vergiftung sowie Ketzerei wurden häufig mit dem Tode bestraft. Auch eine Anklage wegen Zauberei konnte mit einem Todesurteil enden. Die Vollstreckung des Urteils war zunächst Sache des erfolgreichen Klägers, im Falle einer verhängten Todesstrafe übernahmen dies später die Henker. Der Vollzug eines Todesurteils war ein öffentliches Spektakel, bei dem die Zeitgenosse selbstverständlich anwesend sein musste. 

 

Verstümmelungsstrafen

Zu den sogenannten Leibesstrafen zählte das Verstümmeln einzelner Körperteile. Diese körperlichen Strafmaßnahmen waren oft dergestalt, dass sie das begangene Vergehen widerspiegelten. So wurde etwa einem Dieb oder Räuber die Hand abgehauen. Abstufungen dieser Strafe wurden in Abhängigkeit zur Schwere der Tat vorgenommen. So wurden etwa kleinere Diebstähle mit der Amputation von Fingergliedern geahndet. 

Museum Mellingen im Geschichtsraum Altstadt